Bienenzuchtverein bee friends Metropolregion Nürnberg e.V.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung, auf die Gendergerechte Schreibweise verzichtet. Es werden alle Geschlechteridentitäten ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
- Der am 8.10.2023 gegründete Verein führt den folgenden Namen: Bienenzuchtverein bee friends Metropolregion Nürnberg e.V.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Reichenschwand
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein ist Mitglied im Verband „Bayerische Imkervereinigung e.V.“ (BIV)
§2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist ein freier Zusammenschluss von Imkernden und Bienenzüchtenden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bienenhaltung und Bienenzucht zum Zwecke
des Naturschutzes. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der
Naturschutzgesetzgebung des Bundes und Freistaates Bayern Die Förderung der Bienengesundheit und -hygiene im Sinne des Naturschutzgedankens
§3 Selbstlose Tätigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
- Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden.
- Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
- Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, oder unverhältnismäßige hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Nur natürliche und juristische Personen können Vereinsmitglieder werden,
unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Nationalität, Religion oder politischer
Gesinnung. - Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.
- Vereinsmitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen: – regelmäßige Unruhestiftung im Verein – diskriminierendes, rassistisches, antisemitisches, homophobes oder sexistisches Verhalten oder solche Äußerungen
- Folgende Umstände können ebenfalls zum Ausschluss vom Verein führen:
– Verzug der Beitragszahlungen im erheblichen Maße (mindestens ein Jahr) - Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder mit Löschung/Auflösung des Vereins
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
- Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten und die Interessen des Vereins zu fördern.
- Alle Vereinsmitglieder, ausgenommen passive Vereinsmitglieder, sind zu Arbeitsdiensten verpflichtet. Stundenanzahl und Ersatzzahlung an den Verein für Nichterbringung werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr festgelegt und zur Einsicht in der Beitragsordnung veröffentlicht.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Einmalig im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt.
- Jedes Vereinsmitglied hat gleiches Stimm– und Wahlrecht in den Versammlungen, welches nicht übertragbar ist.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§6 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für Ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden jährlich an der Jahreshauptversammlung bestimmt. Die Beträge setzten sich aus der Imkerversicherung, dem Verbandsbeitrag und dem Vereinsbeitrag zusammen. Eine Übersicht der Beiträge wird gesondert in der Beitragsordnung festgelegt.
Folgende Mitgliedschaften sind im Verein vorgesehen:
- Aktives Mitglied bis 18 Jahre
- Passives Mitglied bis 18 Jahre
- Aktives Mitglied ab 18 Jahren
- Passives Mitglied ab 18 Jahren
- Ehrenmitgliedschaft
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind folgende:
- die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
- die Vorstandschaft
§8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (3/4 der Vorstandschaft) oder wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt mindestens 6 Wochen.
- Die Vorstandschaft kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (OnlineMitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege Ihre Mitgliederrechte ausüben.
- Bei der Online-Mitgliederversammlung hat die Vorstandschaft sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können, und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind.
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein
Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. - Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Vorstandsmitglieder doppelt. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Änderung der Arbeitsdienststunden und die Höhe der zu zahlenden Entschädigung, für nicht geleistete Stunden, benötigt eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Eine Änderung der Vereinsbeiträge benötigt eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anträge können gestellt werden von:
– jedem volljährigen Vereinsmitglied
– von der Vorstandschaft - Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus – fristgemäß – beantragt werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
- Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Vereinsmitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
§10 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- 3 Beisitzern
- Die Vorstandschaft führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Die Vorstandschaft ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Zuständigkeiten der Vorstandschaft:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– Einberufung der Mitgliederversammlung
– Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern - Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden, welche jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind vertreten.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt in einer zeitnah angesetzten Mitgliederversammlung die Wahl des Nachfolgers, bis zum Ende der regulären laufenden Amtszeit.
- Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt an der Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandssitzungen müssen mindestens 1x vierteljährlich stattfinden.
Für die Vorstandssitzungen müssen die Vorstandsmitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher mit Tagesordnung eingeladen werden.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer, bei dessen fehlen, von einem bestimmten Vertreter, per Protokoll festzuhalten. In der Niederschrift muss Ort, Zeit und die Teilnehmer enthalten sein. Die Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis sowie die Tagesordnung müssen enthalten sein, und vom Protokollführer und Vorsitzenden unterzeichnet werden. - Rechtsgeschäfte bis 500 € können vom 1. bzw.2. Vorsitzenden geschlossen werden. Bei Ausgaben ab 500€ ist ein Beschluss der Vorstandschaft notwendig.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig
- Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
§11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. bzw. des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
§12 Revisoren
Die Jahresrechnung inklusive der Vereinsabläufe ist von zwei Revisoren, die jeweils and der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden zu prüfen. Die Revisoren dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
§13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Beiträge für den Übergeordneten Verband sowie für eine eventuell bestehende Imkerversicherung bleiben hiervon unberührt.
§14 Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinien der aktuell gültigen EU-Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden.
§15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
- Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Naturschutz.
§16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 8.10.2023 von der Gründerversammlung des Vereins „Bienenzuchtverein bee friends Metropolregion Nürnberg e.V.“ beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hersbruck, den 8.10.2023